Genehmigung zu Ende

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sinngemäße Wiedergabe des Schreibes der BI an das Verwaltungsgericht und im Anhang die Stellungnahme von Herrn Dr.Günther zum Schreiben und Verlängerungsbescheid des LVwA.

In unserer Verwaltungsrechtssache Dr.Kotte/BIHS gegen das Landesverwaltungsamt wegen der Genehmigungserteilung nach §4 BISchG für die Fa. Lomed Cooperation GmbH können wir uns mit der Kostenaufbürdung nicht einverstanden erklären.

Bezugnehmend auf das Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 16.02.2011.
(LVwA - 402.a-05313-Kl.82/08 Dr.Engel) sind wir mit einer Beendigung des Verfahrens einverstanden.
Im Gegenteil sehen wir vielmehr eine Kostentragung durch die Genehmigungsbehörde.
Das LVwA hat durch seine Formulierungen im letzten Bescheid zur Fristverlängerung nunmehr noch einmal dargestellt, dass es offensichtlich schon mit dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid eine Anlage genehmigt hat, die nicht dem Stand der Technik entsprach.
Dies wäre aber notwendig gewesen, um eine Genehmigung nach dem BImSchG zu erhalten.
Denn gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 BImSchG ist die Genehmigungsfähigkeit daran geknüpft, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grundlage des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenen Pflichten erfüllt sind.
Diese Pflichten sind derzeit, auch was die Auflagen betrifft, nach Meinung des ehemaligen Leiters des Dezernats Immissionsschutz des RP Halle, Herrn Dr. Joachim Günther, nicht erfüllt.

Zur Begründung der Ablehnung einer Kostenübernahme wurde dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme von Herrn Dr. Joachim Günther vom 04.03.2011 übergeben.
Danach hätte diese Anlage nicht genehmigt werden dürfen.
Eine Wahrscheinlichkeit eines „Obsiegen des LVwA in der gegenwärtigen Prozesssituation“ ist auch daraus nicht abzuleiten und eine Kostenübernahmebegründung für den Kläger damit absurd.

Dr.Gerhard Kotte
als Kläger für die Bürgerinitiative Heide-Süd

Anlage: Stellungnahme des ehemaligen Leiters des Dezernats Immissionsschutz des RP Halle,
Herrn Dr. Joachim Günther
 

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Stand: 16. September 2019.